(Teil-)Betriebsübergänge im Netzbetrieb: Richtiges Timing erspart Nachteile beim Effizienzvergleich

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(Teil-)Betriebsübergänge im Netzbetrieb: Richtiges Timing erspart Nachteile beim Effizienzvergleich

+++ Sponsored Post von Taylor Wessing +++ Netzbetreibergesellschaften haben regelmäßig ein großes Interesse daran, dass ihre Kosten soweit wie möglich von der Bundesnetzagentur als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ anerkannt werden. Der Hintergrund ist, dass diese Kosten nicht in den sogenannten „Effizienzvergleich“ mit anderen Netzbetreibern einfließen.

Im Effizienzvergleich setzt die Bundesnetzagentur bestimmte Kosten ins Verhältnis zu vergleichbaren Kosten anderer Netzbetreiber. Erweisen sie sich dabei als im Vergleich zu hoch, muss die Netzbetreibergesellschaft ihre „Ineffizienzen“ bis zum Ende der Regulierungsperiode abbauen. Außerdem werden diese Kosten regelmäßig nicht bei den jährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt, was sich ebenfalls nachteilig auf die Kostenstruktur der Netzbetreiber auswirkt. Dies gilt zumindest für Netzbetreiber, die am regulären Verfahren zur Ermittlung ihrer Effizienzwerte teilnehmen.

I. Bestimmte Personalzusatzkosten unterliegen grundsätzlich nicht dem Effizienzvergleich

Als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ gelten kraft Gesetzes grundsätzlich auch tarifliche oder betriebliche Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, die auf vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossenen betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhen (§ 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV). Die Höhe dieser Personalzusatzkosten kann im Einzelfall beträchtlich sein, denn sie können insbesondere Sonderzahlungen, Zulagen, Prämien, Personalkosten für übergesetzliche Urlaubsansprüche oder Pensionsleistungen beinhalten. Eine abschließende gesetzliche Festlegung der erfassten Positionen gibt es nicht.

II. Bei (Teil-)Betriebsübergängen kann dies anders sein

Dennoch kann die Bundesnetzagentur unter Umständen die vorgenannten Personalzusatzkosten als „beeinflussbare Kosten“ einstufen, und sie in den Effizienzvergleich einbeziehen, wenn sie Arbeitnehmer betreffen, die im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs neu auf eine Netzbetreibergesellschaft übergehen. Dies hat das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.8.2020 – Az.: 3 Kart 776/19) jüngst entschieden:

In dem Urteil ging es unter anderem darum, dass ein Versorgungsunternehmen im Oktober 2017 seinen Teilbetrieb Netze – inklusive Arbeitnehmern – in seine bestehende Netzbetreibergesellschaft ausgegliedert hat. Als die Bundesnetzagentur der Netzbetreibergesellschaft im Mai 2019 dann die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die 3. Regulierungsperiode (2019 bis 2023) mitteilte, war der Schock groß: Die Bundesnetzagentur erkannte die Personalzusatzkosten für das übergegangene Personal des Teilbetriebs Netze nicht als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ an und unterzog sie einem Effizienzvergleich. Außerdem berücksichtigte die Bundesnetzagentur die Kosten nicht bei der Festlegung der Erlösobergrenzen.

Das OLG Düsseldorf stellte sich auf die Seite der Bundesnetzagentur und billigte die Einordnung der Personalzusatzkosten als „beeinflussbare Kosten“. Ein näherer Blick auf die Urteilsgründe zeigt allerdings, dass die Netzbetreibergesellschaft diese Folgen mit dem richtigen Timing hätte vermeiden können:

Personalzusatzkosten i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV werden in der folgenden Regulierungsperiode nur dann als „dauerhaft nicht beeinflussbar“ berücksichtigt, wenn sie bereits im sogenannten „Basisjahr“ vorlagen. Das Basisjahr ist jeweils das Jahr, welches drei Jahre vor Beginn der nächsten Regulierungsperiode liegt. Das für die laufende 2. Regulierungsperiode (2019 bis 2023) relevante Basisjahr war mithin 2016.

Diesen Umstand hatte die Netzbetreibergesellschaft bei der zeitlichen Planung ihrer Ausgliederung nicht bedacht und den Übergang der Arbeitnehmer erst mit Wirkung zum Oktober 2017 bewirkt. Allein aus diesem Grund wurden die Personalzusatzkosten der übergegangenen Arbeitnehmer des Teilbetriebs Netze nicht als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ eingestuft.

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III. Fazit: Auf das Timing kommt es an

Vor jeder Umstrukturierungsmaßnahme im Netzbetrieb sollte in einem ersten Schritt geprüft werden, ob es zu einem Übergang von (neuen) Arbeitnehmern auf die Netzbetreibergesellschaft kommt. Solche Umstrukturierungsmaßnahmen können beispielsweise die bloße Überleitung von Personal, aber auch eine Verschmelzung mit einer anderen Netzbetreibergesellschaft oder eine Ausgliederung sein.

Sollten Arbeitnehmer im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme übergehen, sollte in einem zweiten Schritt geprüft werden, wie hoch die Personalzusatzkosten für diese Arbeitnehmer i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV sind. Solche Kosten können insbesondere Sonderzahlungen, Zulagen, Prämien, Personalkosten für übergesetzliche Urlaubsansprüche oder Pensionsleistungen sein.

Erreichen diese Kosten eine nicht unwesentliche Höhe, sollte die Umstrukturierungsmaßnahme zeitlich möglichst so geplant werden, dass die Arbeitnehmer noch vor Ende des sogenannten „Basisjahres“ für die nächste Regulierungsperiode übergehen. Dies wäre mit Blick auf die kommende 4. Regulierungsperiode für Stromnetzbetreiber das Jahr 2021. Entscheidend dürfte hierbei nicht – soweit erforderlich – die Eintragung der Umstrukturierungsmaßnahme in das Handelsregister sein, sondern der Übergang der Arbeitsverhältnisse. Dieser kann im Einzelfall ggf. gezielt vorverlagert werden, beispielsweise durch den Abschluss eines „Vorschalt-Betriebspachtertrags“ oder durch einen Personalüberleitungsvertrag noch vor Wirksamwerden der eigentlichen Umstrukturierungsmaßnahme.

Mit diesem richtigen Timing des Übergangs der Arbeitsverhältnisse können der Effizienzvergleich und die Erlösobergrenzen für die kommende Regulierungsperiode damit zu Gunsten des Netzbetreibers beeinflusst werden.

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